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Die IVD-Makler-Bibel: Das Leitbild für den schönsten Beruf - Gilbers & Baasch Immobilien Trier

Die IVD-Makler-Bibel: Das Leitbild für den schönsten Beruf

Der IVD-Bundesfachausschuss Makler hat ein Leitbild entwickelt, welches gleichermaßen dem Kunden und dem Makler selber, hilfreich zur Seite stehen kann.

Was ist das Selbstverständnis eines Maklers? Was macht die Passion und die Profession aus? Was sind die größten Herausforderungen dieses Berufes? Welchen Nutzen spenden wir mit unserer Arbeit? Der IVD-Bundesfachausschuss Makler hat hierzu ein Leitbild entwickelt, welches gleichermaßen dem Kunden und dem Makler selber hilfreich zur Seite stehen kann.

Der Beruf des Maklers ist allerlei Mythen unterstellt. Was spricht gegen die zehn Schein-Argumente gegen die Beauftragung eines Maklers? Wie können diese überzeugend entkräftet werden?

Makler-Mythos Nr. 1: Makler sind selten ausgebildete Sachverständige für die Wertermittlung, sodass zusätzlich ein Wertgutachten eingekauft werden muss.

Für den Verkauf einer Immobilie ist i.d.R. kein Sachverständigengutachten notwendig, da der Zweck eines solchen Gutachtens nicht die Ermittlung des Marktwertes darstellt. Entscheidend für die Preisfindung ist eine weitreichende Marktkenntnis des Maklers zur Ermittlung des Marktwertes. Die Kenntnis aktueller Konkurrenzangebote sowie die lokale Nachfrage-Situation bildet hierfür die Grundlage. Das Gutachten der finanzierenden Bank dient ebenfalls der Ermittlung des Marktwertes.

Makler-Mythos Nr. 2: Maklervertragsmodelle können riskant sein.

Es gibt verschiedene Maklervertragsmodelle: den einfachen Maklerauftrag, den Alleinauftrag, sowie den qualifizierten Alleinauftrag. Hier besteht oftmals die Befürchtung, dass dem Auftraggeber (Käufer oder Verkäufer) Schadensersatzpflichten für bspw. unklare Kündigungs- oder Laufzeitregeln drohen. Schadenersatzverpflichtungen seitens des Auftraggebers sind allerdings sehr selten. Grundsätzlich trifft dies nur beim qualifizierten Alleinauftrag vor, der in der Praxis allerdings eher selten Anwendung findet. Unklarheiten im Vertrag gehen generell stets zu Lasten des Anbieters. Die verwendeten IVD Vertragsvorlagen entsprechen den Anforderungen des Verbraucherschutzes und stehen im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung. Jeder Vertragspartner kann zudem die Ausgestaltung des Vertrages individuell verhandeln. Käme es dennoch zu Unstimmigkeiten kann der Kunde sich an einen Ombudsmann im IVD wenden, der den Fall unabhängig und unparteiisch bewertet und Empfehlungen ausspricht.

Makler-Mythos Nr. 3: Makler inserieren nur auf den bekannten Portalen, die jeder nutzen kann, haben also eine identische Reichweite als ein Privatverkäufer.

Die Maklerleistungen bei der Vermarktung sind wesentlich umfangreicher als das Einstellen von Objekten auf den üblichen Portalen. Angefangen bei der Preisfindung, der Sichtung der Unterlagen, die Beauftragung des Energieberaters bis hin zur Erstellung des Exposés und der Erarbeitung einer komplexen Marketing – bzw. Verkaufsstrategie. Der Makler ist zudem als bei Verhandlungen als persönlicher Neutralisator und Vermittler unabdingbar. Ein Portal führt lediglich zum Kaufinteressenten, nicht aber zum optimalen Verkaufsabschluss. Die Mittlerfunktion des Maklers übernimmt hier eine zentrale Rolle. Die diskrete Vermarktung über die Kundenkartei des Maklers wird zudem von vielen Verkäufern bevorzugt.

Makler-Mythos Nr. 4: Makler haben keine vertieften Nachforschungspflichten beim Eigentümer.

Makler sind zur Plausibilisierung der übermittelten Informationen verpflichtet und aufgrund ihrer Sachkenntnis auch dazu befähigt. Wenn ein Makler wissentlich etwas verschweigt, haftet er. Wenn hingegen der Verkäufer dem Makler wissentlich etwas verschweigt kann der Makler dafür nicht in die Haftung genommen werden. Er ist trotzdem zu Nachforschungen verpflichtet und darf die Ergebnisse den Kaufinteressenten nicht vorenthalten.

Makler-Mythos Nr. 5: Makler können keine technischen Einschätzungen an Gebäuden machen.

Makler sind i.d.R. keine Sachverständigen für Schäden an Gebäuden, sie haben jedoch einen Zugang zu einem Netzwerk an Experten, die hinzugezogen werden können.

Makler-Mythos Nr. 6: Nicht jeder Makler bietet eine unabhängige Finanzierungsberatung an.

Einige Maklerunternehmen bieten die Dienstleistung einer Finanzierungsberatung an, andere wiederum arbeiten mit verlässlichen, externen Partnern zusammen. Kunden können sich darauf verlassen, vom Makler bei der Finanzierung unterstützt zu werden.

Makler-Mythos Nr. 7:  Makler können und dürfen keine Rechtsberatung bieten.

Selbst die Prüfung einfacher juristischer Sachverhalte darf nur von Personen durchgeführt werden, die eine Erlaubnis zur Erbringung außergerichtlicher Dienstleistungen haben. Makler haben eine solche Erlaubnis nicht. Sie dürfen jedoch zu rechtlichen Aspekten Stellung beziehen (BGH, Az. I ZR 152/17). Zudem verfügen sie über ein Netzwerk spezialisierter Rechtsberater.

Makler-Mythos Nr. 8: Makleransprüche (Maklerbegünstigungsklauseln) werden unerlaubterweise in Notarverträge aufgenommen.

Kaufverträge enthalten grundsätzlich nur Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien. Die Maklerklausel kann nur durch Zustimmung beider Parteien aufgenommen werden. Einen eigenen Anspruch aus dem Maklervertrag erhält der Makler nur im Falle eines drohenden Vorkaufsrechts. Begünstigende Maklerklauseln sind sehr selten.

Makler-Mythos Nr. 9: Makler kümmern sich nicht um die sichere Übergabe einer Immobilie.

Die Begleitung der Übergabe ist zwar nicht verpflichtend gehört sie häufig zum Dienstleistungspaket des Maklers. Versicherungs – und Abrechnungsfragen müssen jedoch von den Vertragsparteien geregelt werden.

Makler-Mythos Nr. 10: Die Bewerberauswahl sowie die Bonitätsprüfung sind häufig unzulänglich.

Die Kernkompetenz des Maklers besteht in der Auswahl eines geeigneten Käufers. Die Bonitätsprüfung gehört zur Standard-Dienstleistung. Eine Reservierung erfolgt nur bei Vorlage einer Finanzierungszusage, deren Korrektheit im Zweifel vom Makler geprüft wird.

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